1 Grundlagen AR


1 Grundlagen AR

Jeder, der schon einmal in einem Arbeitsverhältnis gestanden hat, ist mit diesem Rechtsbereich in Kontakt gekommen. Vielleicht, weil eine Kündigung nicht akzeptiert wurde oder es Streit über die Lage des Urlaubs oder der Arbeitszeit gab. Die Beteiligten des Arbeitsmarktes in Deutschland haben zum großen Teil gegensätzliche Interessen, die sie mit mehr oder weniger Machtfülle durchzusetzen versuchen. Unbestritten ist, dass es sich im Verhältnis zwischen Arbeitgebern (AG) und Arbeitnehmern (AN) um kein Kräftegleichgewicht handelt. So können AG, unter Berufung auf ihr Eigentumsrecht, allein über Produktionsmittel und damit auch über Arbeitsplätze frei verfügen. Daraus folgt wiederum ihre Festlegung der Entgelt- und Arbeitsbedingungen. Die Unterlegenheit der AN ist offensichtlich.

„Der Arbeitnehmer ist für seinen Lebensunterhalt auf laufendes Arbeitseinkommen angewiesen, kann jedoch typischerweise nicht frei zwischen verschiedenen Arbeitsangeboten wählen bzw. seine Arbeitskraft zurückhalten, bis ihm eine passende Arbeit angeboten wird. Er ist zudem räumlich und persönlich gebunden. Außerdem bringt es die Eigenart des Arbeitsverhältnisses mit sich, dass er sich unter dem Weisungsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) einer Arbeitsorganisation aussetzen muss, von der Gefährdungen seiner physischen und psychischen Integrität ausgehen.“ – Kittner, Michael: Arbeits- und Sozialordnung 2014, Frankfurt a. M. 2014, 39. Aufl., S. 17.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen. – § 106 Weisungsrecht des Arbeitgebers. GewO

Der rechtliche Rahmen des Arbeitsrechts soll versuchen, dieses Machtgefälle auszugleichen.

„Arbeitsrecht nennt man die Summe aller Rechtsvorschriften, die zum Schutze der Arbeitnehmer Einfluss auf das Verhalten der Arbeitgeber nehmen.“ – A. a. O. S. 20.

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